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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 15/2000

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0431, 32023L2668, 32024L0869

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 59, 87 Abs. 2 und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

. Die und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

3. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

Ausnahme

. Gemäß wird folgende Ausnahme von , und festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: und 3, bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.

(3) in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 294/2005kundgemacht am 08.09.2005

Fassungen ab: 01.10.2005, 09.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 294/2005

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

BGBl. II Nr. 294/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 15/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.02.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 15/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.