. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung ( und 71) sind dem Nationalrat gemäß verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung ( und 71) sind dem Nationalrat gemäß verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.