Strafbestimmungen
. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
1. nicht oder nicht unverzüglich die nach oder die nach vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
2. die ihn gemäß , oder treffenden Duldungspflichten verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in oder die in geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
1. nicht die nach erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
2. nicht die nach gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
3. nicht die nach und gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
4. nicht die nach erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß ergreift.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
