Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im , 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) anzuwenden.