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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 08.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

3. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 (Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach mit Ausnahme der in genannten Personen

Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:

Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß ,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß ,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß ,

Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß ,

Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß ,

Auszahlung der Leistungen gemäß ,

Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß ,

Leistungen der Krankenversicherung gemäß , 3 und Z 4 lit. d,

Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß ,

Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß ,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß ,

Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß erster Satz,

Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,

Dauer der Krankenbehandlung gemäß ,

Krankengeld gemäß den bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie

Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den , 163 sowie 165 bis 168.

(2) Für Selbstversicherte nach mit Ausnahme der in genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.

(3) Auf Personen nach sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.

(4) Auf Personen nach und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.

(5) Auf Personen nach , sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.

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Anm. 1: der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „ bis 24“ durch den Ausdruck „ bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „ bis 23“.

Beachte: zu Abs. 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl.