3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 (Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach mit Ausnahme der in genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß bis 19, 21 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß ,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß ,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß ,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß ,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß ,
Auszahlung der Leistungen gemäß ,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß ,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß , 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß ,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß ,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß ,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß ,
Krankengeld gemäß den bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d sowie
Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den , 163 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach mit Ausnahme der in genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.
(4) Auf Personen nach und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143 ASVG, über das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
(5) Auf Personen nach , sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochen- und Sonderwochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.
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Anm. 1: der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „ bis 24“ durch den Ausdruck „ bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „ bis 23“.
Beachte: zu Abs. 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl.
