Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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ABSCHNITT V

Befreiung von Abgaben

. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.