ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.