ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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Befreiung von Abgaben
. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.