3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach bis 23 sowie der Selbstversicherten nach mit Ausnahme der in genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß bis 19 und 21 bis 24 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß ,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß ,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß ,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß ,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß ,
Auszahlung der Leistungen gemäß ,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß ,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß ,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß ,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß ,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß ,
Krankengeld gemäß den bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und
Wochengeld gemäß den sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach mit Ausnahme der in genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den bis 168 ASVG anzuwenden.
