Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
. Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
