Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.