Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

1. ihrer Schwangerschaft oder

2. einem Beschäftigungsverbot nach und 3 sowie und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

3. der Beantragung oder Inanspruchnahme von

b) Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 oder Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

d) Sonderurlaub aus wichtigen familiären Gründen gemäß , , , § 2 Abs. 4 LVG iVm , iVm , , , jeweils soweit dieser der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Eltern und pflegende Angehörige dient,

e) flexiblen Arbeitsregelungen in Form von Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit nach MSchG oder VKG; Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß , iVm bzw. Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes gemäß , , § 2 Abs. 4 LVG iVm iVm , iVm iVm ; Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß , , , , , § 2 Abs. 4 LVG iVm , § 2Abs. 4 LLVG iVm sowie Pflegeteilzeit gemäß , iVm , , , , § 2 Abs. 4 LVG iVm iVm , iVm iVm

f) Rechte betreffend die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Karenzurlaub gemäß § 75b Abs. 2 bis 4   b Abs. 2  LLDG 1985,

eine weniger günstige Behandlung erfährt.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.