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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 228/2007

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

. Die bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,

2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und

3. an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Überschrift zu , , die Überschrift zu und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) und sind erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 121/2017kundgemacht am 09.05.2017

Fassungen ab: 10.05.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 121/2017

Änderung der Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV

BGBl. II Nr. 121/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 228/2007 · Stammfassungkundgemacht am 30.08.2007

Fassungen ab: 01.10.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV

BGBl. II Nr. 228/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.