Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
. (1) bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)
(4) tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt bis 7 sowie 9 bis 11,
2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt bis 6,
3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt ,
4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.
(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei sinngemäß anzuwenden ist.
