Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.