Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

. (1) Gemäß wird festgestellt, dass in und Abs. 7 Abweichungen von festgelegt werden.

(2) Gemäß und wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung erster Satz und Abs. 5 B-BSG sowie in Kraft treten.

(3) Gemäß wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1. folgende der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung BGBl. Nr. 31/1965: ; ; ; bis 15; ; ; bis 4 und Abs. 6 bis 8; bis 25; ; ; bis 50; § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 52; § 53 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4; § 54 Abs. 2 bis 5; § 56 Abs. 3 und § 57;

2. die Bestimmungen des bis 10 der als Bundesgesetz weiter geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983.

(4) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

(5) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.

(6) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, , samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, sowie der Entfall des § 44 samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;

2. , bis 1c und Abs. 3, und 4 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.