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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 392/2002

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und 2 und des § 87 Abs. 1 und 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

. Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und

3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Übergangsbestimmungen

. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende gemäß § 98 Abs. 2 bis 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen außer Kraft:

1. § 22 Abs. 6 und 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 219/1983 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 218/1983),

2. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,

3. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,

4. §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951,

5. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

6. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

7. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981,

8. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.

(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:

1. Ausrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß ,

2. Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß , 3, , , und .

(3) Gemäß und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten.

(4) in der Fassung BGBl. II Nr. 293/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 293/2005kundgemacht am 08.09.2005

Fassungen ab: 01.10.2005, 09.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 293/2005

Änderung der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

BGBl. II Nr. 293/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 392/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 392/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.