Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Bestandteile der Auslandszulage

. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1. im Fall des aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2. im Fall des aus 50% des Sockelbetrages,

3. im Fall des aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4. im Fall des aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.