Bestandteile der Auslandszulage
. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
1. im Fall des aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
2. im Fall des aus 50% des Sockelbetrages,
3. im Fall des aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4. im Fall des aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.
