Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bestandteile der Auslandszulage

. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1. im Fall des aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2. im Fall des aus 50% des Sockelbetrages,

3. im Fall des aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4. im Fall des aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß des Gehaltsgesetzes 1956.