Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vernehmung von Beteiligten

. Die und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.