Die Verordnung vom 23. Feber 1994, LGBl. Nr. 33, über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg im Jahr 1994 wird aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 76/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. Nr. 72, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg werden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg für Sonntag, den 6. November 1994 (Wahltag), ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag hat der 26. August 1994 zu gelten.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
