Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kontrolle

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, für die Jahre 2025 bis 2028 jeweils bis spätestens 30. Juni vorzulegen.