. Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.