Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

. Ausländer, die über

1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ () oder

2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ () oder „Daueraufenthalt – EU“ () oder

3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ ()

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.