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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

. Ausländer, die über

1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.