Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2013.

Heutige Fassung öffnen

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

. (1) Ausländer, die

1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ () oder

2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ()

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) In den Fällen des hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.