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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2011.

Heutige Fassung öffnen

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

. (1) Ausländer, die

1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder

2. über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder

3. über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.