Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
. (1) Ausländer, die
1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder
2. über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder
3. über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.
