Auslagenersatz
Der Auslagenersatz gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 für die Teilnahme aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule beträgt 40 Euro pro Tag.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2025
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, LGBl. Nr. 32/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2025, wird verordnet:
Auslagenersatz
Der Auslagenersatz gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 für die Teilnahme aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule beträgt 40 Euro pro Tag.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.