Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesonderte Bezeichnung von Funktionsdienstposten

(1) Funktionsdienstposten (, , und sowie , LGBl. 2440) sind im Dienstpostenplan gesondert zu bezeichnen. Im Dienstpostenplan von Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten der Amtsleitung (leitende Gemeindebedienstete bzw. leitender Gemeindebediensteter) als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen.

(2) Bei Funktionsdienstposten ist – sofern dies gesetzlich vorgesehen ist – im Dienstpostenplan jene Funktionsgruppe anzuführen, die mit Verordnung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes zugeordnet wurde.

(3) Unbeschadet des in letzter Satz GBDO geregelten Falles entsprechen folgende Bezeichnungen als Funktionsdienstposten der linken und rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle einander für Zwecke der Darstellung im Dienstpostenplan:

Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten ()

Dienstposten der Amtsleitung ()

Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung ()

Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung ()

die mit einem Leiterposten ( und b GBDO) vergleichbaren Dienstposten ()

die mit einem Leitungsposten nach vergleichbaren Dienstposten – Schlüsselkräfte ()

Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung ()

Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung – Fachexpertinnen und Fachexperten ()

(4) Sofern Bedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) wahrzunehmen haben, ist bei diesen Funktionsdienstposten ein allfälliger Personalzulagenanspruch im Dienstpostenplan auszuweisen.