Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

Weiterbestellungskommission

. Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.

2. Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall () gelten.

3. Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit () der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im enthaltene Frist eingehalten werden kann.

4. Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle () unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.