I. ABSCHNITT
Waldteilung
. Das Ausmaß der bei der Teilung eines Waldgrundstückes entstehenden Teilstücke hat mindestens 2 ha bei einer Mindestbreite von 50 m zu betragen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
I. ABSCHNITT
Waldteilung
. Das Ausmaß der bei der Teilung eines Waldgrundstückes entstehenden Teilstücke hat mindestens 2 ha bei einer Mindestbreite von 50 m zu betragen.