Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht, LGBl. Nr. 39/1997, außer Kraft.