Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mündliche oder schriftliche Teilprüfungen

(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in , 5 und 7 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des und 6.

(2) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer.

(3) Bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsfaches gemäß Abs. 1 kann dieses zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.