Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen p1 und p2, gh1 und gh2 sowie bh1 und bh2 für die nach

2. § 56 Abs. 2 (§ 133f Abs. 1 Z 2) Bgld. GemBG 2014 in Verbindung mit Anlage 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997

der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.