Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Ausbildung

Gegenstände des Ausbildungslehrganges

(1) Für die nachstehend angeführten Gegenstände sind Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. Grundzüge der Bundes- und Landesverfassung und der Behördenorganisation

für alle Verwendungen

2. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten

3. Unfallverhütung

4. Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

5. Umweltschutz

6. Leistungsdokumentation und Kostenrechnung

7. Verkehrstechnik, Baustellenabsicherung

für den Bau- und Erhaltungsdienst (Straßen, Güterwege und Wasserbau)

8. Planung von Straßen

9. Ausbau und betriebliche Erhaltung von Straßen und wasserbaulichen Anlagen

10. Fahrzeug- und Gerätetechnik, Ladegutsicherung

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat je nach Verwendung der oder des Bediensteten festzulegen, auf welche der in Abs. 1 und in der Anlage zu angeführten Gegenstände sich die Grundausbildung zu erstrecken hat.