Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Prüfungskommission

(1) Für die Dienstprüfung und die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppen A bis C und P1 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a bestellt werden.