Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Landesbediensteten der Verwendungsgruppen P1 und P2 und der Entlohnungsgruppen p1 und p2 für die nach der Anlage 1 zum LBDG 1997 oder nach der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung regelt weiters die in Z 3.3. lit. c der Anlage 1 zum LBDG 1997 vorgesehene Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).