Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schriftliche Teilprüfung

Die schriftliche Teilprüfung im Sinn dieser Verordnung kann als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen sowie in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie darf nicht länger als eine Stunde dauern. Über das Prüfungsergebnis ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen mit den jeweils erreichten Punkten und dem daraus ableitbaren Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ bzw „nicht bestanden“.