Zeugnis
Im Zeugnis sind anzuführen:
1. die absolvierten Prüfungsteile und deren erzielten Ergebnisse;
2. das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit
3. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12 Abs 6 L-VBG.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zeugnis
Im Zeugnis sind anzuführen:
1. die absolvierten Prüfungsteile und deren erzielten Ergebnisse;
2. das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit
3. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12 Abs 6 L-VBG.