Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zeugnis

Im Zeugnis sind anzuführen:

1. die absolvierten Prüfungsteile und deren erzielten Ergebnisse;

2. das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit

3. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12 Abs 6 L-VBG.