Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis

Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang gemäß ist nach Ausbildungsende von der Leiterin bzw. vom Leiter des Ausbildungslehrganges durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Nachweis gemäß § 60g Tiroler Gemeindeordnung 2001“ zu bescheinigen.