Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung sind nur Personen zugelassen, die den Ausbildungslehrgang gemäß absolviert und die Prüfungsgebühr entrichtet haben.