Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Prüfungsvorschriften

Prüfungskommission

Die Unternehmerprüfung ist vor einer gemäß § 20 Abs 3 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wenn nicht anderes bestimmt ist.