Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Snowboardlehrer-Anwärter/innen

(1) Die Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 10 Tagen sowie der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Snowboardschulklassen V bis IV im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten benötigt werden.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren:

1. Theorie: 47 Stunden

a) Bewegungslehre 6 Stunden

b) Ausrüstungs- und Gerätekunde 4 Stunden

c) Unterrichtslehre 4 Stunden

d) Snowboardunterricht für Kinder 4 Stunden

e) Körperlehre und Erste Hilfe 6 Stunden

f) Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen 2 Stunden

g) Natur- und Umweltkunde 2 Stunden

h) Tourismuskunde 2 Stunden

i) Einführung in die Alpinkunde (alpine Sicherheit) 4 Stunden

j) Einführung in alternative Sportarten 3 Stunden

k) Einführung in eine lebende Fremdsprache 10 Stunden

2. Praxis: 55 Stunden

a) Grundschule 15 Stunden

b) Verbesserung des Eigenkönnens 5 Stunden

c) Praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens 20 Stunden

d) Alternative Schneesportgeräte 5 Stunden

e) Gruppenbesprechung und alpine Sicherheit/praktische Schnee- und Lawinenkunde 10 Stunden

(4) Prüfungen:

a) Die praktische Prüfung umfasst folgende Gegenstände: Schule- und Geländefahren; praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens.

b) Die theoretische Prüfung umfasst alle Gegenstände des Abs 3 Z 1 lit a bis k.