Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschlussarbeit

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung ist eine Abschlussarbeit zu erstellen.

(2) Die Abschlussarbeit hat in Form einer von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer selbst gewählten schriftlich verfassten Projektarbeit zu erfolgen, die sich inhaltlich an den in der Ausbildung vermittelten Unterrichtsgegenständen orientiert und möglichst unmittelbar mit der Musikschulleitertätigkeit in Zusammenhang steht. Die Abschlussarbeit ist im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zu präsentieren, wobei auch auf die Form der Präsentation Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Präsentation der Abschlussarbeit ein Abschlusszertifikat auszuhändigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.