Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen von Adoptivwerberinnen sind von der für die Eignungsfeststellung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 anzuerkennen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen von Adoptivwerberinnen sind von der für die Eignungsfeststellung der Adoptivwerberinnen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 anzuerkennen.