Dauer und Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung hat in Kursen zu erfolgen und mindestens 60 Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Dauer und Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung hat in Kursen zu erfolgen und mindestens 60 Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten.