Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dauer und Form der Ausbildung

(1) Die Ausbildung hat in Kursen zu erfolgen und mindestens 60 Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen.

(2) Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten.