Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung

Ausschreibung der Diplomprüfung, Zulassung

. (1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrer- bzw. Diplomsnowboardlehrerprüfung gilt und Abs. 2 sinngemäß.

(2) Zur Diplomprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer bzw. einen solchen für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen haben. und 3 gilt sinngemäß.