Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktischer Teil

. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Schiführer hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1. Tourenschilauf: Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens bei Schitouren;

2. Schibergsteigen: Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens bei Schitouren;

3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde;

4. Orientierungsfahrten: Orientierungsübungen im Rahmen von Schitouren;

5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände: Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst- und der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten für Snowboardführer sinngemäß.